Sitzung: 09.04.2024 MGR/004/2024
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0
Beschluss:
Die Ausführungen des Fachbereiches Immissionsschutz werden zur
Kenntnis genommen. Der Marktgemeinderat beschließt, für die
Sondergebietsflächen das baurechtliche Freistellungsverfahren auszuschließen.
Die Verwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Festsetzung in die
Planurkunde aufzunehmen.
Die Ausführungen des Fachbereiches Bodenschutz werden zur Kenntnis
genommen. Der Marktgemeinderat verweist diesbezüglich auf seinen gesondert
gefassten Beschluss zur Stellungnahme des LRA Bamberg, FB 42.1 Umweltschutz vom
27.11.2023.
Zu den Ausführungen des Fachbereiches Wasserrecht wird folgendes
festgestellt:
Entgegen anderslautender Aussagen geht aus den vorgelegten Planunterlagen
eindeutig hervor, dass eine Versickerung von Niederschlagswasser weder möglich
noch vorgesehen ist (s. gleichlautende Aussagen im Baugrundgutachten sowie in
der Planbegründung Kap. 8.6.3 „Niederschlagswasserbeseitigung“, Seite 42, 1.
Absatz).
Die gegebenen Hinweise zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden
vorsorglich sowie der Vollständigkeit halber in der Planbegründung ergänzt.
Die Ausführungen der Bauleitplanung werden zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme des Fachbereiches Straßenverkehr vom 21.12.2022
(es handelt sich hierbei tatsächlich nicht um eine Stellungnahme des
Staatlichen Bauamtes Bamberg, sondern um eine Stellungnahme des FB
Straßenverkehr am LRA Bamberg) ist berücksichtigt, soweit dies auf der Ebene
der verbindlichen Bauleitplanung geboten und zulässig ist. Der Markt Burgebrach
wird die übrigen Hinweise im Rahmen der Ausführungsplanung sowie bei der
Bauausführung berücksichtigen.
Zur Stellungnahme des Fachbereiches Umweltschutz vom 27.11.2023
wird folgendes ausgeführt:
Da die vorbeschriebene, ursprüngliche Probenahme bereits im Jahr 2022
erfolgte, ist die Rückstelldauer der Laborproben mittlerweile abgelaufen, und das
Probenmaterial wurde zwischenzeitlich entsorgt. Aus diesem Grund wurden in Abstimmung mit
dem Markt Burgebrach und dem LRA Bamberg vier ergänzende Kleinrammbohrungen im
näheren Umfeld der im Jahr 2022 eingebrachten Baugrund - Bohrungen RKS 8 - 10
abgeteuft und schicht- bzw. meterweise beprobt. Der Analyseumfang wurde
in Abstimmung mit dem WWA Kronach (Herr Pflaum) auf die standorttypischen
Verdachtsparameter nach LfU Arbeitshilfe Altlastenkataster Stand 08/2023
reduziert. Aus dem Bohrgut wurden zunächst die organoleptisch auffälligen
Auffüllungen untersucht.
In allen vier neuen Bohrungen (RKS 8b, 9b, 10b und 10c) wurde eine
Auffüllungsschicht bis ca. 1,5 m u. GOK angetroffen. Neben Ziegel- und
Betonbruchresten enthielten diese in den Bohrungen 10b und 10c zudem Kohle-
bzw. Aschereste. Schlacke (wie im Baugrundgutachten beschrieben) wurde hingegen
in keiner der Bohrungen angetroffen. Unter der Auffüllung folgt der örtlich
anstehende, rotbraune bis rote Ton bzw. Schluff-/Tonstein. Wasserzutritte
wurden in keiner der ergänzenden Bohrungen festgestellt.
Die Auswertung der bisherigen Laborergebnisse zeigt im Wesentlichen
folgendes Bild: Der Antimongehalt in 3 von 4 Proben ist auffällig erhöht, liegt
aber im Mittel mit 11 µg/l nur knapp über den Prüfwert am Ort der Probenahme (=
Geringfügigkeitsschwelle). Der in 2 von 4 Proben aus der untersuchten
Auffüllung auffällige Chrom VI - Gehalt liegt im Bereich des Prüfwertes oder
leicht darunter.
Zur Abklärung einer möglichen Schadstoffverfrachtung in die tieferen
Bodenschichten wurde bei den betreffenden Proben jeweils die Untersuchung der
nächsttieferen Probe (hier: aus dem anstehenden Boden) auf die jeweiligen
Parameter veranlasst.
Die bodenschutzrechtliche Bewertung steht aktuell noch aus. Unabhängig
davon ist festzustellen, dass in dem betreffenden Bereich im Zuge der
Baumaßnahme ohnehin ein Bodenaustausch/Bodenaushub erfolgen muss/wird. Daher
wird hier im Rahmen der weiteren Ausführungsplanung/Bauausführung in diesem
Bereich folgendes Konzept verfolgt:
·
Im
Umfeld der Kleinrammbohrungen RKS 8 - 10 Aushub der kompletten Auffüllung bis
zum anstehenden Boden unter fachgutachterlicher Begleitung. Aufgrund der
insgesamt recht gleichbleibenden Schadstoffverteilung ist eine Trennung der
Auffüllung in Einzelchargen im Zuge des Aushubs nicht sinnvoll. Lediglich die
oberflächige Schotterschicht sollte separat ausgehoben werden.
·
Separate
Lagerung und Beprobung des Aushubmaterials „Auffüllung“. Aufgrund der aus den
Vorerkundungen bekannten Schadstoffführungen ist keine Laborprobenreduzierung
möglich (Untersuchung der Verdachtsparameter Antimon, Chrom VI, ggf. PAK und KW
in allen Proben)
·
Nach
Fertigstellung der Baugrube erfolgt eine bodenschutzrechtliche
Kontrollbeprobung der Baugrubenwände und -sohle. Je nach Befund wird möglicherweise
aus bodenschutzrechtlicher Sicht eine Ausweitung der Baugrube zur Beseitigung
der Restbelastungen notwendig.
·
In der
Planurkunde erfolgt die nachrichtliche Kennzeichnung des von den
vorbeschriebenen Maßnahmen betroffenen Bereiches.
Auf die vorbeschriebene Weise wird/ist sichergestellt, dass ein
unlösbarer bzw. ein außerhalb des Bauleitplanverfahrens nicht lösbarer Konflikt
ausgeschlossen ist.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: |
17 |
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Stimmberechtigt: |
17 |
Ja: |
17 |
Persönlich beteiligt: |
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Nein: |
0 |