Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Beschluss:

 

Die Ausführungen des Fachbereiches Immissionsschutz werden zur Kenntnis genommen. Der Marktgemeinderat beschließt, für die Sondergebietsflächen das baurechtliche Freistellungsverfahren auszuschließen. Die Verwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Festsetzung in die Planurkunde aufzunehmen.

Die Ausführungen des Fachbereiches Bodenschutz werden zur Kenntnis genommen. Der Marktgemeinderat verweist diesbezüglich auf seinen gesondert gefassten Beschluss zur Stellungnahme des LRA Bamberg, FB 42.1 Umweltschutz vom 27.11.2023.

Zu den Ausführungen des Fachbereiches Wasserrecht wird folgendes festgestellt:

Entgegen anderslautender Aussagen geht aus den vorgelegten Planunterlagen eindeutig hervor, dass eine Versickerung von Niederschlagswasser weder möglich noch vorgesehen ist (s. gleichlautende Aussagen im Baugrundgutachten sowie in der Planbegründung Kap. 8.6.3 „Niederschlagswasserbeseitigung“, Seite 42, 1. Absatz).

Die gegebenen Hinweise zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden vorsorglich sowie der Vollständigkeit halber in der Planbegründung ergänzt.

Die Ausführungen der Bauleitplanung werden zur Kenntnis genommen.

Die Stellungnahme des Fachbereiches Straßenverkehr vom 21.12.2022 (es handelt sich hierbei tatsächlich nicht um eine Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Bamberg, sondern um eine Stellungnahme des FB Straßenverkehr am LRA Bamberg) ist berücksichtigt, soweit dies auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung geboten und zulässig ist. Der Markt Burgebrach wird die übrigen Hinweise im Rahmen der Ausführungsplanung sowie bei der Bauausführung berücksichtigen.

Zur Stellungnahme des Fachbereiches Umweltschutz vom 27.11.2023 wird folgendes ausgeführt:

Da die vorbeschriebene, ursprüngliche Probenahme bereits im Jahr 2022 erfolgte, ist die Rückstelldauer der Laborproben mittlerweile abgelaufen, und das Probenmaterial wurde zwischenzeitlich entsorgt. Aus diesem Grund wurden in Abstimmung mit dem Markt Burgebrach und dem LRA Bamberg vier ergänzende Kleinrammbohrungen im näheren Umfeld der im Jahr 2022 eingebrachten Baugrund - Bohrungen RKS 8 - 10 abgeteuft und  schicht- bzw. meterweise beprobt. Der Analyseumfang wurde in Abstimmung mit dem WWA Kronach (Herr Pflaum) auf die standorttypischen Verdachtsparameter nach LfU Arbeitshilfe Altlastenkataster Stand 08/2023 reduziert. Aus dem Bohrgut wurden zunächst die organoleptisch auffälligen Auffüllungen untersucht.

In allen vier neuen Bohrungen (RKS 8b, 9b, 10b und 10c) wurde eine Auffüllungsschicht bis ca. 1,5 m u. GOK angetroffen. Neben Ziegel- und Betonbruchresten enthielten diese in den Bohrungen 10b und 10c zudem Kohle- bzw. Aschereste. Schlacke (wie im Baugrundgutachten beschrieben) wurde hingegen in keiner der Bohrungen angetroffen. Unter der Auffüllung folgt der örtlich anstehende, rotbraune bis rote Ton bzw. Schluff-/Tonstein. Wasserzutritte wurden in keiner der ergänzenden Bohrungen festgestellt.

Die Auswertung der bisherigen Laborergebnisse zeigt im Wesentlichen folgendes Bild: Der Antimongehalt in 3 von 4 Proben ist auffällig erhöht, liegt aber im Mittel mit 11 µg/l nur knapp über den Prüfwert am Ort der Probenahme (= Geringfügigkeitsschwelle). Der in 2 von 4 Proben aus der untersuchten Auffüllung auffällige Chrom VI - Gehalt liegt im Bereich des Prüfwertes oder leicht darunter.

Zur Abklärung einer möglichen Schadstoffverfrachtung in die tieferen Bodenschichten wurde bei den betreffenden Proben jeweils die Untersuchung der nächsttieferen Probe (hier: aus dem anstehenden Boden) auf die jeweiligen Parameter veranlasst.

Die bodenschutzrechtliche Bewertung steht aktuell noch aus. Unabhängig davon ist festzustellen, dass in dem betreffenden Bereich im Zuge der Baumaßnahme ohnehin ein Bodenaustausch/Bodenaushub erfolgen muss/wird. Daher wird hier im Rahmen der weiteren Ausführungsplanung/Bauausführung in diesem Bereich folgendes Konzept verfolgt:

 

·         Im Umfeld der Kleinrammbohrungen RKS 8 - 10 Aushub der kompletten Auffüllung bis zum anstehenden Boden unter fachgutachterlicher Begleitung. Aufgrund der insgesamt recht gleichbleibenden Schadstoffverteilung ist eine Trennung der Auffüllung in Einzelchargen im Zuge des Aushubs nicht sinnvoll. Lediglich die oberflächige Schotterschicht sollte separat ausgehoben werden.

·         Separate Lagerung und Beprobung des Aushubmaterials „Auffüllung“. Aufgrund der aus den Vorerkundungen bekannten Schadstoffführungen ist keine Laborprobenreduzierung möglich (Untersuchung der Verdachtsparameter Antimon, Chrom VI, ggf. PAK und KW in allen Proben)

·         Nach Fertigstellung der Baugrube erfolgt eine bodenschutzrechtliche Kontrollbeprobung der Baugrubenwände und -sohle. Je nach Befund wird möglicherweise aus bodenschutzrechtlicher Sicht eine Ausweitung der Baugrube zur Beseitigung der Restbelastungen notwendig.

·         In der Planurkunde erfolgt die nachrichtliche Kennzeichnung des von den vorbeschriebenen Maßnahmen betroffenen Bereiches.

Auf die vorbeschriebene Weise wird/ist sichergestellt, dass ein unlösbarer bzw. ein außerhalb des Bauleitplanverfahrens nicht lösbarer Konflikt ausgeschlossen ist.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:

17

 

Stimmberechtigt:

17

Ja:

17

Persönlich beteiligt:

 

Nein:

0