Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Immissionsschutz:

 

An das geplante Wohngebiet grenzt auf der Ostseite auf dem Grundstück FINr. 261 eine Pferdehaltung an, auf die im Bebauungsplan bisher nicht eingegangen wurde. Auch im Hinblick darauf, dass bereits im Vorfeld aufgrund einer diesbezüglichen Anfrage der Marktgemeinde Burgebrach am 01.02.2021 per E-Mail Stellung genommen wurde. Um möglichen späteren Nutzungskonflikten zwischen der vorhandenen Pferdehaltung und dem geplanten allgemeinen Wohngebiet vorzubeugen, ist im Bebauungsplan noch näher auf den Betriebs- und Nutzungsumfang der Pferdehaltung (einschließlich Koppeln) und die damit verbundenen Immissionen noch detaillierter einzugehen.

 

 

Bodenschutz:

 

Die von der Planung teilweise betroffenen Grundstücke FINrn. 244, 259/2, 261/1, 263, 264 und 322 der Gmkg. Stappenbach in der Marktgemeinde Burgebrach sind im Altlasten-, Bodenschutz und Dateninformationssystem nicht erfasst. Für die im Planungsgebiet liegenden Flächen besteht insofern kein Altlastenverdacht. Auch für schädliche Bodenveränderungen liegen insofern keine Anhaltspunkte vor.

Mit den textlichen Hinweisen zum Bebauungsplan Nrn. 11 und 17 besteht Einverständnis.

Insgesamt bestehen aus der Sicht des Bodenschutzes gegen die eingereichte Planung in der vorliegenden Form keine Einwände.

 

 

Wasserrecht:

 

Der Markt Burgebrach beabsichtigt die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes auf Teilen der FlNrn. 244, 259/2, 261/1, 263, 264 und 322 der Gmkg. Stappenbach, Markt Burgebrach.

 

 

Standort:

 

Das Vorhaben liegt weder in einem festgesetzten, vorläufig gesicherten oder ermittelten Überschwemmungsgebiet noch in einem Trinkwasserschutzgebiet, jedoch teilweise im wassersensiblen Bereich. Die Auswirkungen eines wassersensiblen Bereichs können unterschiedlich sein. In der Regel handelt es sich dabei um Flächen, die mit einer unbekannten statistischen Wahrscheinlichkeit überschwemmt werden können oder bei denen es zu hohen und/oder wechselnden Grundwasserständer:

kommen kann. Dies sollte bei der weiteren Planung berücksichtig werden.

 

 

Trinkwasserversorgung:

Nach der Begründung kann an die kommunale Trinkwasserversorgung angeschlossen werden. Hierzu bestehen keine Bedenken.

Abwasserentsorgung:

 

Die Abwasserentsorgung erfolgt im Trennsystem, was aus wasserwirtschaftlicher Sicht begrüßt wird.

 

 

Schmutzwasser:

 

Das Schmutzwasser soll über die kommunale Kanalisation in der Kläranlage Burgebrach entsorgt werden. Für die Kläranlage wurde 2021 eine neue wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, wonach die Kläranlage nach dem Stand der Technik ertüchtigt werden soll. Die Bauabnahme über die Ertüchtigung liegt dem Fachbereich Wasserrecht noch nicht vor.

Sofern die Kläranlage entsprechend der gültigen wasserrechtlichen Erlaubnis ertüchtigt und die Bauabnahme an den Fachbereich Wasserrecht übergeben wurde, bestehen zur Schmutzwasserentsorgung keine grundsätzlichen Bedenken.

 

 

Niederschlagswasser:

 

Für die Niederschlagswasserentsorgung ist ein Regenrückhaltebecken geplant.

Ob der Untergrund für die Versickerung des Niederschlagswassers geeignet ist, ist nicht bekannt, Erkenntnis über die Versickerungsfähigkeit des Bodens können über Baugrunduntersuchungen gewonnen werden. Das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in ein Gewässer (auch das Einleiten in das Grundwasser über Versickerung) bedarf grundsätzlich der wasserrechtlichen Erlaubnis. Diese wasserrechtliche

Erlaubnis muss vor der Inbetriebnahme der entsprechenden Anlage vorliegen.

Für die Errichtung und den Betrieb der Versickerungsanlagen sind die Arbeitsblätter DWA-A 138 und DWA-A 102 sowie das Merkblatt DWA-M 153 anzuwenden.

Der Einsatz von Zisternen zur Gartenbewässerung oder Brauchwassernutzung sollte aus wasserwirtschaftlicher Sicht verpflichtend in der Bauleitplanung festgesetzt werden (ist über den Klimaschutz nach 8 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB begründbar).

 

 

Flächenversiegelung:

 

Um das anfallende Niederschlagswasser möglichst gering zu halten, sollte möglichst wenig Fläche versiegelt werden. Insbesondere (Besucher-)Parkplätze, Stellplätze oder weniger frequentierte Wege können bspw. über Rasengittersteine oder spezielle Pflastersteine mit großen Fugen so gestaltet werden, dass ein Teil des Niederschlagswassers bereits hier versickern kann.

 

 

Straßenverkehr:

 

Aus verkehrsrechtlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

Die Planstraße A soll an die gemeindliche Straße „Seeweg" angebunden werden. Die Sichtfelder der einmündenden Planstraße auf den Seeweg müssen entsprechend der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit eingehalten werden.

Im Zusammenhang mit der Straßenbreite und der Wendeanlage sollten - soweit noch nicht geschehen - die Belange des Brandschutzes, des Rettungsdienstes und der Müllabfuhr abgeklärt werden. Hierzu wird auf die Regelungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) hingewiesen. Sämtliche Grundstücke müssen durch die jeweiligen Einsatzfahrzeuge jederzeit und ungehindert erreichbar sein.

 

Aus Sicht des Fachbereichs Naturschutz bestehen keine Bedenken.

 

Mit dem Vollzug des § 10 Abs. 3 BauGB sind dem Landratsamt Bamberg 2 Planausfertigungen der Maßnahme, eine Begründung und eine Bekanntmachung in Papierform vorzulegen. Zusätzlich wird um eine Planausfertigung mit ausgefüllten und unterschriebenen Verfahrensvermerken in digitaler Form gebeten.

 

 

 

Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat nimmt wie folgt Stellung:

 

Immissionsschutz:

 

Der Marktgemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. Die Begründung wird um die entsprechenden Aussagen zur Pferdehaltung inkl. Weidekoppel (ehemals auf dem Grundstück FlNr. 261, Gmkg. Stappenbach, mittlerweile unterteilt in die FlNrn. 261 und 261/1 jeweils Gmkg. Stappenbach) in Bezug auf die vorliegende Baugenehmigung vom 12.06.2014 im Rahmen einer redaktionellen Klarstellung ergänzt.

Im Rahmen der ausstehenden Grunderwerbsvereinbarungen hinsichtlich der für das Plangebiet erforderlichen westlichen Teilflächen des Grundstücks FlNr. 261/1, Gmkg. Stappenbach, wird zwischen dem Markt Burgebrach und dem Grundstücksbesitzer eine privatrechtliche Regelung getroffen, wonach die Einfriedung zwischen Weidekoppel und dem vorliegenden Plangebiet / Ostgrenze Fußweg auf einen Abstand von 5 m zurückgenommen werden muss. Der Abstand zwischen dem nächstgelegenen Baurecht und der Weidekoppel wächst dann von derzeit geplanten 5 m auf 10 m an, wonach gemäß einem Aktenvermerk zwischen dem Landratsamt Bamberg / Abt. Immissionsschutz und Gemeindeverwaltung vom 08.04.2021 dem empfohlenen Abstand von 5 - 10 m entsprochen wird. Nachts halten sich zudem einige wenige Tiere im Bereich der Nebengebäude im östlichen Teil des Grundstücks FlNr. 262/1, Gmkg. Stappenbach, auf. Der Abstand zur geplanten Wohnbebauung beträgt hier ca. 35 m. Immissionsschutzrechtliche Probleme sind daher nicht zu erwarten. Aus der Sicht des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg wird der landwirtschaftliche Betrieb gemäß Stellungnahme zum vorliegenden Verfahren ebenfalls als unkritisch betrachtet.

Die Hinweise der Verbindlichen Festsetzungen zu duldenden Emissionen durch die Landwirtschaft unter C 18 wird jedoch hinsichtlich möglicher Emissionen zur Pferdehaltung / Weidekoppel im Rahmen einer redaktionellen Klarstellung ergänzt.

 

 

Bodenschutz:

 

Der Marktgemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

 

 

Wasserrecht:

 

Der Marktgemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. Nach Ansicht des Marktgemeinderates ist die getroffene Festlegung zur lediglich empfohlenen Errichtung von Zisternen auch unter klimatologischen Aspekten ausreichend.

Die wasserrechtliche Erlaubnis wird im Rahmen der Tiefbauplanung beantragt.

Ein Hinweis zur Reduzierung der Versiegelung durch wasserdurchlässige Beläge ist bereits Bestandteil der Verbindlichen Festsetzungen unter Pkt. A 9.4.

 

 

Straßenverkehr:

 

Der Marktgemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. Die Wendeanlage wurde gemäß den üblichen Regelwerken ausreichend dimensioniert.

 

Die übrigen Ausführungen des Landratsamtes werden zur Kenntnis genommen. Die Unterlagen werden in der üblichen Form nach Abschluss des Verfahrens entsprechend übermittelt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:

18

 

Stimmberechtigt:

18

Ja:

18

Persönlich beteiligt:

 

Nein:

0