Sitzung: 25.07.2023 MGR/008/2023
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0
Sachverhalt:
Immissionsschutz:
An das geplante
Wohngebiet grenzt auf der Ostseite auf dem Grundstück FINr. 261 eine
Pferdehaltung an, auf die im Bebauungsplan bisher nicht eingegangen wurde. Auch
im Hinblick darauf, dass bereits im Vorfeld aufgrund einer diesbezüglichen
Anfrage der Marktgemeinde Burgebrach am 01.02.2021 per E-Mail Stellung genommen
wurde. Um möglichen späteren Nutzungskonflikten zwischen der vorhandenen
Pferdehaltung und dem geplanten allgemeinen Wohngebiet vorzubeugen, ist im Bebauungsplan
noch näher auf den Betriebs- und Nutzungsumfang der Pferdehaltung
(einschließlich Koppeln) und die damit verbundenen Immissionen noch
detaillierter einzugehen.
Bodenschutz:
Die von der Planung
teilweise betroffenen Grundstücke FINrn. 244, 259/2, 261/1, 263, 264 und 322
der Gmkg. Stappenbach in der Marktgemeinde Burgebrach sind im Altlasten-,
Bodenschutz und Dateninformationssystem nicht erfasst. Für die im
Planungsgebiet liegenden Flächen besteht insofern kein Altlastenverdacht. Auch
für schädliche Bodenveränderungen liegen insofern keine Anhaltspunkte vor.
Mit den textlichen
Hinweisen zum Bebauungsplan Nrn. 11 und 17 besteht Einverständnis.
Insgesamt bestehen aus
der Sicht des Bodenschutzes gegen die eingereichte Planung in der vorliegenden
Form keine Einwände.
Wasserrecht:
Der Markt Burgebrach
beabsichtigt die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes auf Teilen der
FlNrn. 244, 259/2, 261/1, 263, 264 und 322 der Gmkg. Stappenbach, Markt
Burgebrach.
Standort:
Das Vorhaben liegt weder
in einem festgesetzten, vorläufig gesicherten oder ermittelten
Überschwemmungsgebiet noch in einem Trinkwasserschutzgebiet, jedoch teilweise
im wassersensiblen Bereich. Die Auswirkungen eines wassersensiblen Bereichs
können unterschiedlich sein. In der Regel handelt es sich dabei um Flächen, die
mit einer unbekannten statistischen Wahrscheinlichkeit überschwemmt werden
können oder bei denen es zu hohen und/oder wechselnden Grundwasserständer:
kommen kann. Dies sollte
bei der weiteren Planung berücksichtig werden.
Trinkwasserversorgung:
Nach der Begründung kann
an die kommunale Trinkwasserversorgung angeschlossen werden. Hierzu bestehen
keine Bedenken.
Abwasserentsorgung:
Die Abwasserentsorgung
erfolgt im Trennsystem, was aus wasserwirtschaftlicher Sicht begrüßt wird.
Schmutzwasser:
Das Schmutzwasser soll
über die kommunale Kanalisation in der Kläranlage Burgebrach entsorgt werden.
Für die Kläranlage wurde 2021 eine neue wasserrechtliche Erlaubnis erteilt,
wonach die Kläranlage nach dem Stand der Technik ertüchtigt werden soll. Die
Bauabnahme über die Ertüchtigung liegt dem Fachbereich Wasserrecht noch nicht
vor.
Sofern die Kläranlage
entsprechend der gültigen wasserrechtlichen Erlaubnis ertüchtigt und die
Bauabnahme an den Fachbereich Wasserrecht übergeben wurde, bestehen zur
Schmutzwasserentsorgung keine grundsätzlichen Bedenken.
Niederschlagswasser:
Für die
Niederschlagswasserentsorgung ist ein Regenrückhaltebecken geplant.
Ob der Untergrund für die
Versickerung des Niederschlagswassers geeignet ist, ist nicht bekannt,
Erkenntnis über die Versickerungsfähigkeit des Bodens können über
Baugrunduntersuchungen gewonnen werden. Das Einleiten von gesammeltem
Niederschlagswasser in ein Gewässer (auch das Einleiten in das Grundwasser über
Versickerung) bedarf grundsätzlich der wasserrechtlichen Erlaubnis. Diese
wasserrechtliche
Erlaubnis muss vor der
Inbetriebnahme der entsprechenden Anlage vorliegen.
Für die Errichtung und
den Betrieb der Versickerungsanlagen sind die Arbeitsblätter DWA-A 138 und
DWA-A 102 sowie das Merkblatt DWA-M 153 anzuwenden.
Der Einsatz von Zisternen
zur Gartenbewässerung oder Brauchwassernutzung sollte aus
wasserwirtschaftlicher Sicht verpflichtend in der Bauleitplanung festgesetzt
werden (ist über den Klimaschutz nach 8 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB begründbar).
Flächenversiegelung:
Um das anfallende
Niederschlagswasser möglichst gering zu halten, sollte möglichst wenig Fläche
versiegelt werden. Insbesondere (Besucher-)Parkplätze, Stellplätze oder weniger
frequentierte Wege können bspw. über Rasengittersteine oder spezielle
Pflastersteine mit großen Fugen so gestaltet werden, dass ein Teil des
Niederschlagswassers bereits hier versickern kann.
Straßenverkehr:
Aus verkehrsrechtlicher
Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Die Planstraße A soll an
die gemeindliche Straße „Seeweg" angebunden werden. Die Sichtfelder der
einmündenden Planstraße auf den Seeweg müssen entsprechend der dort zulässigen
Höchstgeschwindigkeit eingehalten werden.
Im Zusammenhang mit der
Straßenbreite und der Wendeanlage sollten - soweit noch nicht geschehen - die
Belange des Brandschutzes, des Rettungsdienstes und der Müllabfuhr abgeklärt
werden. Hierzu wird auf die Regelungen der Richtlinien für die Anlage von
Stadtstraßen (RASt 06) hingewiesen. Sämtliche Grundstücke müssen durch die
jeweiligen Einsatzfahrzeuge jederzeit und ungehindert erreichbar sein.
Aus Sicht des
Fachbereichs Naturschutz bestehen keine Bedenken.
Mit dem Vollzug des § 10
Abs. 3 BauGB sind dem Landratsamt Bamberg 2 Planausfertigungen der Maßnahme,
eine Begründung und eine Bekanntmachung in Papierform vorzulegen. Zusätzlich
wird um eine Planausfertigung mit ausgefüllten und unterschriebenen
Verfahrensvermerken in digitaler Form gebeten.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nimmt wie folgt Stellung:
Immissionsschutz:
Der Marktgemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. Die Begründung
wird um die entsprechenden Aussagen zur Pferdehaltung inkl. Weidekoppel
(ehemals auf dem Grundstück FlNr. 261, Gmkg. Stappenbach, mittlerweile
unterteilt in die FlNrn. 261 und 261/1 jeweils Gmkg. Stappenbach) in Bezug auf
die vorliegende Baugenehmigung vom 12.06.2014 im Rahmen einer redaktionellen
Klarstellung ergänzt.
Im Rahmen der ausstehenden
Grunderwerbsvereinbarungen hinsichtlich der für das Plangebiet erforderlichen
westlichen Teilflächen des Grundstücks FlNr. 261/1, Gmkg. Stappenbach, wird zwischen dem
Markt Burgebrach und dem Grundstücksbesitzer eine privatrechtliche Regelung
getroffen, wonach die Einfriedung zwischen Weidekoppel und dem vorliegenden Plangebiet
/ Ostgrenze Fußweg auf einen Abstand von 5 m zurückgenommen werden muss. Der
Abstand zwischen dem nächstgelegenen Baurecht und der Weidekoppel wächst dann
von derzeit geplanten 5 m auf 10 m an, wonach gemäß einem Aktenvermerk zwischen dem Landratsamt Bamberg / Abt.
Immissionsschutz und Gemeindeverwaltung vom 08.04.2021 dem empfohlenen Abstand
von 5 - 10 m entsprochen wird. Nachts halten sich zudem einige wenige Tiere im
Bereich der Nebengebäude im östlichen Teil des Grundstücks FlNr. 262/1, Gmkg.
Stappenbach, auf. Der Abstand zur geplanten Wohnbebauung beträgt hier ca. 35 m.
Immissionsschutzrechtliche Probleme sind daher nicht zu erwarten. Aus der Sicht
des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg wird der
landwirtschaftliche Betrieb gemäß Stellungnahme zum vorliegenden Verfahren
ebenfalls als unkritisch betrachtet.
Bodenschutz:
Der Marktgemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
Wasserrecht:
Der Marktgemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. Nach Ansicht
des Marktgemeinderates ist die getroffene Festlegung zur lediglich empfohlenen
Errichtung von Zisternen auch unter klimatologischen Aspekten ausreichend.
Die wasserrechtliche Erlaubnis wird im Rahmen der Tiefbauplanung
beantragt.
Ein Hinweis zur Reduzierung der Versiegelung durch wasserdurchlässige
Beläge ist bereits Bestandteil der Verbindlichen Festsetzungen unter Pkt. A
9.4.
Straßenverkehr:
Der Marktgemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. Die Wendeanlage
wurde gemäß den üblichen Regelwerken ausreichend dimensioniert.
Die übrigen Ausführungen des Landratsamtes werden zur Kenntnis genommen.
Die Unterlagen werden in der üblichen Form nach Abschluss des Verfahrens
entsprechend übermittelt.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: |
18 |
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Stimmberechtigt: |
18 |
Ja: |
18 |
Persönlich beteiligt: |
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Nein: |
0 |