Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0

Beschluss:

 

Aufgrund der Art. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 40 KommZG sowie der Art. 63 ff GO erlässt der Schulverband Burgebrach folgende Haushaltssatzung:

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit                1.546.818,00 €

 

und

 

im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit                        174.800,00 €

ab.

§ 2

 

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

 

§ 3

 

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

 

§ 4

 

(1) Schulverbandsumlage (Art. 9 Abs. 7 S. 4 BaySchFG)

1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2023 auf 896.718,00 € festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt (Verwaltungsumlage).

 

 

 

2. Für die Berechnung der Schulverbandsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom 01. Oktober 2022 auf 155 Verbandsschüler festgesetzt.

 

3. Die Verwaltungsumlage wird je Verbandsschüler auf 5.785,2774 € festgesetzt.

 

(2) Investitionsumlage (Art. 9 Abs. 7 S. 4 BaySchFG)

1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2023 auf 38.000,00 € festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt (Investitionsumlage).

 

2. Für die Berechnung der Investitionsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom 01. Oktober 2022 auf 155 Verbandsschüler festgesetzt.

 

3. Die Investitionsumlage wird je Verbandsschüler auf 245,1613 € festgesetzt.

§ 5

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 250.000,00 € festgesetzt.

 

§ 6

 

Weiter wird festgesetzt, dass die nicht gedeckten Schülerbeförderungskosten aus dem Vorjahr im Verhältnis der zu befördernden Schüler aus den Mitgliedsgemeinden aufgeteilt werden. Die zu entrichtende Schulverbandsumlage wird dementsprechend bereinigt.

 

§ 7

 

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2023 in Kraft.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:

5

 

Stimmberechtigt:

5

Ja:

5

Persönlich beteiligt:

 

Nein:

0