Sitzung: 09.05.2023 SVB/001/2023
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0
Beschluss:
Aufgrund
der Art. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 40 KommZG sowie der Art. 63 ff GO erlässt der
Schulverband Burgebrach folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt; er
schließt
im Verwaltungshaushalt in den
Einnahmen und Ausgaben mit 1.546.818,00
€
und
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 174.800,00 €
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
(1) Schulverbandsumlage (Art. 9 Abs. 7 S. 4
BaySchFG)
1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur
Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr
2023 auf 896.718,00 € festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler
auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt (Verwaltungsumlage).
2. Für die Berechnung der Schulverbandsumlage wird die maßgebende
Schülerzahl nach dem Stand vom 01. Oktober 2022 auf 155 Verbandsschüler
festgesetzt.
3. Die Verwaltungsumlage wird je Verbandsschüler auf 5.785,2774 €
festgesetzt.
(2) Investitionsumlage (Art. 9 Abs.
7 S. 4 BaySchFG)
1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur
Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2023
auf 38.000,00 € festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf
die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt (Investitionsumlage).
2. Für die Berechnung der Investitionsumlage wird die maßgebende
Schülerzahl nach dem Stand vom 01. Oktober 2022 auf 155 Verbandsschüler
festgesetzt.
3. Die Investitionsumlage wird je Verbandsschüler auf 245,1613 €
festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von
Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 250.000,00 € festgesetzt.
§ 6
Weiter wird festgesetzt, dass die nicht gedeckten
Schülerbeförderungskosten aus dem Vorjahr im Verhältnis der zu befördernden
Schüler aus den Mitgliedsgemeinden aufgeteilt werden. Die zu entrichtende
Schulverbandsumlage wird dementsprechend bereinigt.
§ 7
Diese Haushaltssatzung
tritt mit dem 01. Januar 2023 in Kraft.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: |
5 |
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Stimmberechtigt: |
5 |
Ja: |
5 |
Persönlich beteiligt: |
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Nein: |
0 |