Beschluss:
Aufgrund der Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 VGemO, Art. 41, 42 KommZG
sowie der Art. 63 ff der Gemeindeordnung (GO) erlässt die
Verwaltungsgemeinschaft folgende
Haushaltssatzung
§ 1
Der Haushaltsplan für
das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt;
er schließt
im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 4.067.840,00 €
und
im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 6.590.350,00 €
ab.
§ 2
Der Gesamtbetrag der
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf
7.000.000,00 € festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
(1)
Verwaltungsumlage
1.
Der durch
sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung
von Ausgaben im Verwaltungshaushalt
wird für das Haushaltsjahr 2023 auf
2.332.420,00 € festgesetzt und nach dem Verhältnis der
Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen.
2.
Für die
Berechnung der Verwaltungsumlage wird die maßgebende Einwohnerzahl nach dem
Stand vom 30.06.2022 auf 9.013 Einwohner festgesetzt.
3.
Die
Verwaltungsumlage wird je Einwohner auf 258,7840 € festgesetzt.
(2)
Investitionsumlage
1.
Der durch
sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung
von Ausgaben im Vermögenshaushalt
wird für das Haushaltsjahr 2023 auf
33.000,00 € festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der
Mitgliedsgemeinden bemessen.
2.
Für die
Berechnung der Investitionsumlage wird die maßgebende Einwohnerzahl nach dem
Stand vom 30.06.2022 auf 9.013 Einwohner festgesetzt.
3.
Die
Investitionsumlage wird je Einwohner auf 3,6614 € festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von
Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 670.000,00 € festgesetzt.
§ 6
Die Ausgaben des Einzelplanes 6 im Verwaltungshaushalt werden nach den
tatsächlich geleisteten Stunden in der Verwaltungsgemeinschaft Burgebrach, im
Markt Burgebrach und in der Gemeinde Schönbrunn i. Steigerwald auf die
einzelnen Mitgliedsgemeinden aufgeteilt.
§ 7
Diese Haushaltssatzung
tritt mit dem 01. Januar 2023 in Kraft.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: |
10 |
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Stimmberechtigt: |
10 |
Ja: |
10 |
Persönlich beteiligt: |
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Nein: |
0 |